AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma „Global Partnership Solutions UG (haftungsbeschränkt)“

 

Alle Angeboten, Lieferungen und Leistungen der Firma „Global Partnership Solutions UG (haftungsbeschränkt)“– im Folgenden nur noch GPS genannt – und den dazugehörenden Vertragsabschlüssen liegen ausschließlich diese Geschäftsbedingungen zugrunde.

 

 

1. Geltungsbereich

 

( 1 ) Die Auftragsbedingungen gelten für die Verträge zwischen  der GPS und ihren Auftraggebern, über Beratungen im Wirtschaftsbereich.

 

( 2 ) Werden ausnahmsweise vertragliche Beziehungen auch zwischen der GPS und anderen Personen als dem Auftraggeber begründet, so gelten auch gegenüber Dritten die Bestimmungen der nachstehenden Nr. 9.

 

(3) Davon abweichende und/oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers oder eines Vermittlers sind für GPS unverbindlich. Nur soweit GPS abweichende Vereinbarungen ausdrücklich schriftlich bestätigt, gelten diese, jedoch ohne Wirkung für zukünftige Geschäfte.

 

2. Umfang und Ausführung des Auftrages

 

( 1 ) Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Leistung, nicht jedoch ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Berufsausübung ausgeführt. Die GPS ist berechtigt, zur Durchführung ihres Auftrages erforderlichenfalls sich der Mithilfe sachverständiger Dritter zu bedienen.

 

( 2 ) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf – außer bei betriebswirtschaftlicher Beratung – der schriftlichen Zustimmung.

 

(3) Die Rechte und Pflichten aus den mit GPS geschlossenen Verträgen können von Auftraggebern nicht ohne Einwilligung von GPS auf einen Dritten übertragen werden. Sofern eine ohne Zustimmung von GPS vorgenommene Abtretung gem. § 354a HGB dennoch wirksam ist, wird hierdurch das Recht von GPS, mit etwaigen Gegenforderungen auch gegenüber dem neuen Gläubiger (Zessionar) aufzurechnen, nicht berührt.

 

3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers

 

( 1 ) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass der GPS auch ohne deren besonderer Anforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig und vollständig vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der GPS bekannt werden.

 

( 2 ) Auf Verlangen der GPS hat der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und Erklärungen zu bestätigen.

 

4. Sicherung der Unabhängigkeit

 

Der Auftraggeber steht dafür ein, dass alles unterlassen wird, was die Unabhängigkeit der GPS gefährden könnte. Dies gilt insbesondere für Angebote, Kundenakquise. Der GPS wird Gebietsschutz vom Auftraggeber uneingeschränkt zugesichert..

 

5. Berichterstattung und mündliche Auskünfte

 

Die GPS wird den Auftraggeber auf Verlangen schriftlich über den Stand der Auftragsabwicklung berichten..

 

Zwischenstandberichte können auch telefonisch oder in mündlicher Form abgegeben werden.

 

Betriebswirtschaftliche Beurteilungen, Gutachten und Stellungnahmen werden nur schriftlich erteilt.

 

6. Schutz geistigen Eigentums

 

(1)Der Auftraggeber steht dafür ein, dass im Rahmen des Auftrages von der GPS gefertigte Gutachten, Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Berechnungen und Aufstellungen, insbesondere Kostenberechnungen und Aufstellungen, nur für seine Zwecke verwendet werden.

 

(2) Der Auftraggeber wird gemäß § 26 Bundesdatenschutz Gesetzt darauf hingewiesen, dass die im Zusammenhang mit seiner Geschäftsbeziehung mit GPS generierten Daten für Zwecke der Geschäftsabwicklung und auch bei anderen Unternehmen, mit denen GPS zusammenarbeitet, gespeichert werden.

 

7. Weitergabe einer beruflicher Äußerung

 

( 1 ) Die Weitergabe beruflicher Äußerungen der GPS ( Gutachten, Berichte usw. ) an einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung der Gesellschaft..

 

( 2 ) Die Verwendung beruflicher Äußerungen der GPS zu Werbezwecken ist untersagt.

 

8. Mängelbeseitigung

 

( 1 ) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Mängelbeseitigung durch die GPS.  Nur nach Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber  Anspruch auf Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. Ist der Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen eines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlich – rechtlichen Sondervermögens erteilt worden, so kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagen der Nachbesserung für ihn ohne Interesse ist.

 

( 2. ) Der Anspruch auf Beseitigung der Mängel muss vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich erhoben werden. Ansprüche nach Abs. 1 S. 1 verjähren nach sechs Monaten, nachdem die GPS die berufliche Leistung erbracht hat.

 

( 3 ) Offenbare Unrichtigkeiten wie z.B. Schreibfehler, Rechenfehler und formelle Mängel kann die GPS jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigen.

 

9. Haftung

 

( 1 ) Die Haftung der Auftragnehmerin  für Schadenersatzansprüche jeder Art, sei es aus Einzel – oder Gesamtschuldnerschaft, ist bei einem grobfahrlässig verursachten Schadensfall auf  50.000 EURO beschränkt.

 

( 2 ) Soweit Auskünfte und Informationen von Dritten eingeholt werden müssen, haftet die GPS nur insoweit für die Richtigkeit der Daten, als deren Unrichtigkeit offensichtlich erkennbar waren, oder durch entsprechende Recherchen offenkundig wurden. Eine Prüfung der von Dritten zur Verfügung gestellten Daten, Informationen oder Auskünfte darf dabei ein zumutbares Maß nicht überschreiten.

 

(3) Die Zusicherung von Eigenschaften bzw. die Übernahme von Garantien ist nur insoweit verbindlich, wie GPS diese dem Auftraggeber besonders schriftlich bestätigt hat. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners aus vertraglicher oder sonstiger Haftung sind – ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund – ausgeschlossen. Dies gilt nicht soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit seitens GPS oder seines Erfüllungsgehilfen gehaftet wird oder der Schaden auf dem Fehlen einer schriftlich besonders zugesicherten Eigenschaft beruht, durch deren Zusicherung der Vertragspartner vor einem solchen Schaden abgesichert werden sollte. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht, soweit bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten seitens GPS oder seines Erfüllungsgehilfen zwingend gehaftet wird. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Körperschäden. Die Ersatzpflicht von GPS ist stets auf den voraussehbaren Schaden begrenzt.

 

10. Honorare und Vergütungen

 

( 1 ) Bei Auftragserteilung erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, dass die GPS für ihre Dienste einen Anspruch auf Vergütung hat.

 

( 2 ) Kommt der Auftrag aus Gründen, die in der Person des Auftraggebers liegen nicht zustande, hat die GPS Anspruch auf Erstattung aller ihr entstanden Kosten.

 

( 3 ) Bei Eintritt der unter Ziffer 3 genannten Unmöglichkeit werden Fahrtkosten bei  PKW – Nutzung mit 0,50 € je Kilometer berechnet.

 

( 4 ) Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden die entsprechenden Fahrtkosten weiterberechnet.

 

( 5 )  Bei Auslandseinsätzen  werden die entstanden Kosten gemäß § 670 BGB gesondert abgerechnet.

 

( 6 )  Telefon, Telefax und Portokosten werden je Auftrag pauschal mit 50,00 € berechnet.

 

( 7 ) Schreibkosten werden nur berechnet, wenn zusätzliche Mehrfertigungen der Schriftsätze, oder  Stellungnahmen, Begutachtungen etc. erforderlich werden.

 

( 8 ) Auf alle Honorare und Vergütungen wird die jeweils gültige Umsatzsteuer gesondert erhoben.

 

( 9 ) Das Honorar ist unmittelbar nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.

 

Bei Zahlungsverzug werden 5 % Zinsen über den banküblichen Zinssatz für Kontokorrentkredite berechnet.

 

(10) Solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber GPS nachkommt, ist er bis auf Widerruf ermächtigt, die an GPS sicherungs-halber abgetretenen Forderungen einzuziehen. Eine Verfügung über diese Forderungen durch den Vertragspartner ist nur Zug um Zug gegen Auszahlung des Erlöses an GPS zulässig und zwar bis zur restlosen Regulierung der offenen (Saldo-) Gesamtforderung von GPS. Die Einzugsermächtigung kann widerrufen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers auftreten. Bei Zahlungseinstellung des Auftraggebers erlischt automatisch die Einzugsermächtigung. Auf Verlangen von GPS hat der Auftraggeber – insbesondere bei Widerruf oder Erlöschen der Einzugsermächtigung – GPS die Schuldner der abgetretenen Forderungen umgehend mitzuteilen und alle zur Geltendmachung der Rechte von GPS erwünschten und erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.

 

11. Dauer des Auftrages

 

( 1 ) Über die Vorlage von Zwischen- und Abschlussberichten wird unter den Vertragsparteien eine schriftliche Vereinbarung bei Auftragserteilung getroffen.

 

( 2 ) Die GPS haftet für die Einhaltung vom gesetzten Termin nur insoweit, als den Auftraggeber keine Versäumnis seiner Mitwirkungspflicht trifft. Verzögerungen bei der Vorlage von Zwischen- bzw. Schlussberichte hat der Auftragnehmer hinzunehmen, wenn er seine Mitwirkungspflicht verletzt hat.

 

( 3 ) Zeitverzögerungen, die sich aufgrund weitergehender Recherchen ergeben können, müssen vom Unternehmensberater dem Auftraggeber gegenüber begründet und rechtzeitig angezeigt werden.

 

12. Recht/Gerichtsstand

 

(1) Für sämtliche Vertragsbeziehungen gilt deutsches Recht; Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – Ölbronn. Soweit unsere Vertragsbedingungen oder der Vertragsabschluß nichts anderes ergeben, ist die Anwendung des einheitlichen Kaufgesetzes über den internationalen Kauf  beweglicher Sachen oder den Abschluss dieser Kaufverträge (Haager Abkommen) sowie die Anwendung des Wiener UNCITRAL- Übereinkommens über internationale Warenkaufverträge ausgeschlossen.

 

(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder des mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Leistungsvertrages berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung tritt eine ihren wirtschaftlichen Gehalt möglichst nahe kommender wirksamer Regelung.

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